In Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern muss kein Aufsichtsrat gebildet werden. Die Satzung kann jedoch die Bildung eines Aufsichtsrats vorsehen. In diesem Fall kann die Satzung sogar Regeln für den Aufsichtsrat festlegen, einschließlich der Zusammensetzung, der Kompetenzen und der Arbeitsweise des Vorstands. Der Umfang der Kompetenzen kann sich auf Überwachungs- und Beratungsaufgaben beschränken oder sogar die Entscheidungsfindung und Vertretung des Unternehmens gegenüber den Geschäftsführern umfassen. Dienstleistungsverträge von Geschäftsführern der GmbH enthalten verschiedene Klauseln über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und des Unternehmens. Jeder Geschäftsführervertrag folgt seinen eigenen Regeln – je nach Branche, Unternehmensgröße, Geschäftsbereich und Aktionärsstruktur. Dennoch sollten bei der Abfassung eines Betriebsbetriebsvertrags in der Regel einige Themen berücksichtigt werden: Droht dem Unternehmen die Insolvenz, so obliegt der Geschäftsführer die Pflicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Art. 43 Abs. 2 GmbH) in Verbindung mit Section 15 a (1) German Insolvency Act (InsO)). Andernfalls kann der Geschäftsführer sogar strafrechtlich verfolgt werden. Führt der Geschäftsführer auch nach Inkrafttreten der Insolvenz die Zahlung für das Unternehmen fort, kann er für diese Zahlungen persönlich haftbar gemacht werden (Art. 64 S. 1 GmbHG).

Darüber hinaus darf der Geschäftsführer im Namen des Unternehmens kein neues Geschäft eingehen, das den Anforderungen der gebotenen Sorgfalt und Sorgfalt eines umsichtigen Geschäftsführers nicht genügt, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig geworden ist. Der Widerruf sollte unverzüglich im Handelsregister eingetragen werden. Diese Eintragung ist zwar für die Gültigkeit des Widerrufs nicht erforderlich, es ist jedoch zu vermeiden, dass der Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft weiterhin Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen kann, die von dem Widerruf nichts wissen. Die Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Unternehmens gilt jedoch in Einzelfällen, in denen der Mitdemkoant nicht auf die unbeschränkte Befugnis des Geschäftsführers zurückgreifen kann. Dies geschieht insbesondere dann, wenn ein Geschäftsführer seine Vertretungsbefugnisse missbraucht und der Dritte den Missbrauch kennt oder bewusst ignoriert. Sofern der Servicevertrag des Geschäftsführers mit dem Unternehmen, in dem er zum Geschäftsführer ernannt wird, geschlossen wird, gilt die Datenschutzbehörde, die den Hauptkündigungsschutz für Arbeitnehmer vorsieht, nicht. Folglich ist es nicht erforderlich, einen begründeten Grund für die Kündigung eines Geschäftsführers zu haben. Die Mitteilung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Nur einige formale Anforderungen müssen erfüllt sein. Insbesondere ist es erforderlich, dass die Mitteilung auf einem Aktionärsbeschluss beruht und dass das Mitteilungsschreiben von einer Person unterzeichnet wird, die entweder der richtige gesetzliche Vertreter des Aktionärs(s) ist oder befugt ist, im Aktionärsbeschluss zu kündigen.