Nach Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist muss der Mieter die Räumlichkeiten räumen, es sei denn, er widerlegt dies, indem er bei einem Friedensrichter einen Antrag auf Verlängerung der Kündigungsfrist innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Kündigungsschreibens stellt oder, falls dies nicht der Fall ist, indem er einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung über die Aufhebung stellt. Die Verlängerung der Kündigungsfrist darf unter keinen Umständen 12 Monate ab Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten überschreiten. Als solcher hat der Mieter Anspruch auf eine Kündigungsfrist von bis zu 18 Monaten, wenn er einen tatsächlichen und schwerwiegenden Grund geltend machen kann. In diesem Fall darf der Mieter jedoch keinen Aufenthalt mehr beantragen. Nach deutschem Recht ist die Kaution innerhalb einer Frist von drei bis sechs Monaten nach Vertragsende zurückzuzahlen, wenn die Regularisierung aller Entgelte erfolgt ist. Wenn die Mietkosten während dieser Zeit nicht bezahlt wurden, kann der Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten, sofern die Zurückbehaltung gerechtfertigt ist. Sofortige Kündigung und Räumung, wenn die Räumlichkeiten: Auch wenn im Mietvertrag eine Pauschale für Nebenkosten vereinbart worden sein mag, kann der Vermieter die Miete erhöhen – vorausgesetzt, eine Sonderklausel, die dies erlaubt, ist im Mietvertrag enthalten. Sie bedarf lediglich einer schriftlichen Begründung für die Erhöhung. Auch in diesem Fall hat der Mieter auf Wunsch Anspruch auf außerordentliche Kündigung des Vertrages. Für den Mieter ist die vorgesehene Laufzeit grundsätzlich einzuhalten und die Kündigung sollte am Tag des Ablaufs des Mietvertrages erfolgen, andernfalls wird der Mietvertrag verlängert. Grundsätzlich können Mieter und Vermieter einen befristeten Mietvertrag nicht vor Ablauf der Laufzeit kündigen, außer unter außergewöhnlichen Umständen. Dennoch kann der Vermieter die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung in den Vertrag einbeziehen, sofern eine Frist der Vorankündigung eingehalten wird. Schäden, die durch normale Verwendung, Abnutzung oder Verfall entstehen, gelten nicht als Mietschäden (z.

B. kleine Löcher in der Wand durch Nägel, die zum Aufhängen von Gemälden verwendet werden), und der Mieter kann für solche Schäden nicht haftbar gemacht werden. Daher ist es nicht notwendig, solche Schäden in einer ausgehenden Bestandsprüfung zu erwähnen. – Nutzung der Immobilie für sich oder seine Angehörigen unmittelbar nach Vertragsende (“Eigenbedarf”), – Eine Klausel im Vertrag, die die Miete auf dem vom Statistischen Bundesamt erstellten Wohnkostenindex (“Indexmietvertrag”) stützt. Der Mieter wird auch für die Nebenkosten zur Kasse gebeten. Wenn im Vertrag steht, dass der Mieter die tatsächlichen Nebenkosten und nicht eine Pauschale trägt, hat der Mieter Anspruch auf eine detaillierte Aufschlüsselung dieser Aufwendungen (“Nebenkostenrechnung”). Diese Aufschlüsselung muss mindestens einmal im Jahr auf eine für den Mieter leicht verständliche Weise vorbereitet werden. Sie muss eine vollständige Liste der Kosten, der Berechnung der Kosten und der bereits entrichteten Kosten enthalten.